Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der EBLO Seating B.V.

1. Allgemeines

Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs -und Lieferbedingungen maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EBLO Seating B.V. widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn diese Bedingungen auf einzelne Geschäfte ausnahmsweise ganz oder Teilweise unanwendbar sein sollten, weil für diese Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen. 2. Angebote, nachträgliche Änderungen von Spezifikationen

a) Unsere Angebote sind freibleibend. An mündliche Absprachen sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. An unsere schriftlichen Angebote sind 2 Monate ab Angebotsdatum gebunden.

b) Änderungen technischer Spezifikationen durch den Kunden nach Vertragsschluss sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Stimmen wir zu und ist nichts anderes vereinbart, hat der Kunde in diesem Fall neben dem eventuell dadurch entstehenden Mehraufwand auch das Material, das wir für diesen Auftrag bereits eingekauft haben, aber durch die Änderung nicht mehr benötigen, zu Selbstkosten zu übernehmen.

 

3. Preise

a) Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese zu berechnen ist – sowie ab Werk frei verladen. Nicht enthalten sind Verpackungs- und Lademittel. Werden wir mit dem Transport beauftragt, werden die tatsächlichen Transportkosten zusätzlich berechnet.

b) Wir sind berechtigt, vereinbarte Preise nachträglich zu erhöhen, wenn sich die dem Preis zugrundeliegenden wesentlichen Kostenfaktoren, insbesondere Löhne, Rohstoffe und Energiekosten – einzeln oder in ihrer Summe – um mehr als 5% erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen. Die Erhöhung ist der Höhe nach begrenzt auf die tatsächliche Kostensteigerung der zugrundeliegenden Kostenfaktoren. Bei Preissteigerungen von mehr als 5% des vereinbarten Preises steht dem Kunden ein 14-tägiges Kündigungsrecht ab Mitteilung der Preissteigerung zu. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

c) Bei Aufträgen bis zu € 50,– werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 25,– berechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage netto Kasse.

b) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 12,5 % p.a. zu beanspruchen
und jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per Nachnahme vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht.
Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Eingang einer Ratenzahlungen abredewidrig um mehr als 10 Tage verzögert. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.

c) Ist ein Abruf der Ware vereinbart, so sind wir im Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, diese zu fakturieren. Der Kaufpreis ist in diesem Fall zur Zahlung fällig. Bei Neukunden verlangen wir Zahlung des Verkaufbetrages. Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird Artikel freigegeben für Transport. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt eine Vorauszahlung von 50% der Auftragssumme nach Vertragsschluss zu verlangen. 5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.

 

6. Lieferzeiten

a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die angegeben Lieferzeiten annähernd, es sei denn es ist ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstlieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer so bald als möglich mit. Bei Sonderanfertigungen beginnt  die Lieferfrist erst nach Eingang der Vorauszahlung (vgl. 4. c) ) soweit diese berechnet wurde.

b) Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Abholbereitschaft eingehalten. Ist die Versendung vereinbart, ist diese mit der Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Für den Fall, dass die Ware von uns zu versenden ist, gilt als Liefertag der Tag der Versendung. Ist Abholung vereinbart, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Sind nur annähernde Lieferzeiten genannt, kann der Käufer uns frühestens nach Ablauf von zehn Werktagen nach Verstreichen dieser Lieferzeit in Verzug setzen.

c) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes Einfluss hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer bald möglichst mit. Bei dauerhaften von uns nicht  zu vertretenden Betriebsstörungen, zu denen auch der Fall gehört, dass  wir von unseren Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, haben sowohl der Käufer als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Betriebsstörungen sind dauernd, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.

d) Schadensersatzansprüche gegen uns aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden § 10 c) bis e) geltend gemacht werden.

 

7. Teillieferung, Versand

a) Die Firma EBLO Seating B.V. ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommen wir mit den Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nicht von Interesse sind.

b) Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt. Dabei werden Transportversicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen.

c) Die Lieferungen erfolgen – auch wenn wir die Frachtkosten tragen – stets  auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an  die Post, dem Paketdienst, dem Spediteur oder dem Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies  gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder  FOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesondert angegebenen Versandkonditionen.

 

8. Urheberrechte

Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck von der Firma EBLO Seating B.V. erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Modellen, Zeichnungen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, uns. Auch von Kunden erhaltene Entwürfe, Modelle usw. verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, unser Eigentum. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Produktionsmittel – wie z.B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen, etc. – bleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, unser Eigentum.

Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich uns vorbehalten. Wir sind zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Käufer ist es untersagt solche von uns angebrachten Zeichen zu entfernen. 9. Pauschalierter Schadensersatz Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen.

Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers den Nachweis zu führen, dass kein oder ein weitaus geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

 

10. Sachmangelansprüche sowie Schadensersatzansprüche

a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und vorausgesetzt dies unter die Garantie des Lieferanten fällt. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt. Offensichtliche Mängel hat der Käufer binnen 7 Tagen nach Übergabe der Sache, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 7 Tagen nach Entdeckung unter genauer Angabe des Fehlers schriftlich zu beanstanden. Diese Frist verlängert sich auf 14 Tage bei Lieferung an einen Dritten. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, ausgenommen in den Fällen des Abschnitts c), dieses Paragraphen.

b) Soweit ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB bestehen, bestehen diese nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer keine Rechte gewährt, die über die gesetzlichen Rechte aufgrund von Sachmängeln hinausgehen.

c) Schadensersatzansprüche des Käufers, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf Arglist beruhen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern oder wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.

d) Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Abschnitt b) und c) dieses Paragraphen unbegrenzt.

e) Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von uns zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete Nutzung oder unsachgemäße Verwendung oder Reinigung, gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder unsorgfältige Behandlung.

 

11. Verjährung von Sachmängelansprüchen

Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Sache, es sei denn,

a) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder

b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

In den Fällen a) und b) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach § 10 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

 

12. Rücktrittsrecht

Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen (insbes. § 440 BGB) erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann  der Käufer darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. § 6 c) Diese Bedingungen bleiben unberührt.

In sonstigen Fällen (z.B. versehentliche Falschbestellung oder sonstige Motivirrtümer des Käufers) kann der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung den Vertrag stornieren oder von ihm zurücktreten. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt besteht nicht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann mit unserer Artikel-Nummer zu versehen und frachtfrei und originalverpackt an uns (Firma EBLO Seating B.V., Schrijnwerkerstraat 10, 3334 KH Zwijndrecht Niederlande) zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Käufers. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir für die Rücknahme eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von pauschal 10 %
der Nettokaufsumme, mindestens aber 100 Euro als Kostenaufwand für die Kontrolle der zurückgeschickten Artikel, der Wiedereinlagerung und/oder Neukommissionierung. Haben wir in diesen Fällen für Sonderanfertigungen bereits Material eingekauft, ist dieses in jedem Fall zusätzlich zu den Selbstkosten vom Käufer zu übernehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

 

13. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma EBLO Seating B.V. zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht.

Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10% übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs-verzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma EBLO Seating B.V. nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden ist Zwijndrecht (Niederlande). Gerichtsstand ist Kleve, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. Wir behalten uns vor, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartner. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschlands maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationale Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. Soweit wir im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen, verpflichtet sich der Kunde zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, als unsere Ansprüche begründet sind.

 

15. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung ggf. an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Weitergabe und Nutzung der Daten erfolgt nur, wie dies für die Durchführung der abgeschlossenen Geschäftes und die Pflege der daraus resultierenden Kundenbeziehung notwendig ist, gesetzlich zulässig und vom Kunden gewünscht ist. Bei der Datenverarbeitung werden schutzwürdige Belange der Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.